Nichts verschenken! Beantragen Sie die Pflegehilfsmittelpauschale und sichern sich bis zu 40,00 € im Monat!*
Gem. Sozialgesetzbuch (XI §40) haben pflegebedürftige Versicherte einen gesetzl. Anspruch auf Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 40,00 €* im Monat (480,00 €/Jahr)
Wer hat gesetzlichen Anspruch auf die Pflegehilfsmittelpauschale?
Um die Zuschüsse bei Ihrer Pflegekasse in Anspruch zu nehmen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Es liegt ein anerkannte Pflegegrad (Stufe1- 5) vor.
- Die Pflege findet zu Hause oder in einem häusliche Umfeld, z.B. einer Wohngemeinschaft, statt.
- Die Pflege wird durch eine private Person (Angehöriger, Freund oder Bekannter), ggf. auch mit Unterstützung eines professionellen ambulanten Pflegedienstes, durchgeführt.
Wichtig hierbei ist, dass Menschen, die in einem Pflegeheim leben oder sich in einem Krankenhaus aufhalten, keinen Anspruch auf Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel haben. In diesem Fall ist die entsprechende Einrichtung für die Versorgung zuständig!
Was sind eigentlich Pflegehilfsmittel?
Bei Pflegehilfsmitteln handelt es sich um Geräte oder Sachmittel, die vor allem in der häuslichen Pflege Anwendung finden. Sie sollen die häusliche Pflege erleichtern, die Beschwerden einer pflegebedürftigen Person lindern und ihr eine selbstständige Lebensführung möglich machen.
Es wird zwischen technischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch unterschieden.
Technische Hilfsmittel
Technische Hilfsmittel wie z.B. Pflegebetten, Notrufsysteme oder Bestrahlungsgeräte werden in der Regel leihweise zur Verfügung gestellt.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Produktgruppe 54) sind aufgrund der Beschaffenheit ihres Materials oder aus hygienischen Gründen zum Einmalgebrauch gedacht und in der Regel für den Wiedereinsatz nicht geeignet.
Zu den erstattungsfähigen Pflegehilfsmitteln zählen beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Schutzbekleidung.